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§ 13 BOP (Brandenburg) — Bogengestaltung

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für neue Trassen und bei Rekonstruktionen sind folgende Mindesthalbmesser der Gleisbogen zulässig:

30 m

25 m

Die Bogenläufigkeit der Fahrzeuge ist zu berücksichtigen.

(2) Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen sind gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - zu gestalten.