Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

§ 7 Abschluss des Verfahrens

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/7#abs-1 (1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn die Nachrücklisten erschöpft sind oder alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/7#abs-2 (2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.

Einzelnorm

§ 6 § 8