Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 7 Abschluss des Verfahrens
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/7#abs-1 (1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn die Nachrücklisten erschöpft sind oder alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/7#abs-2 (2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.
Einzelnorm