Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 8 Losverfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/8#abs-1 (1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum 15. April und für das Wintersemester bis zum 15. Oktober die Zulassung beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen. Die Frist ist in geeigneter Weise bekannt zu geben. Über die Zulassung dieser Bewerberinnen und Bewerber entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/8#abs-2 (2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von den Hochschulen in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Einzelnorm