Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

§ 6 Bescheide

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/6#abs-1 (1) Die Hochschule teilt unverzüglich die Entscheidung über den Zulassungsantrag mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/6#abs-2 (2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem gegenüber der Hochschule zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung der Hochschule bis zu diesem Termin nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, weil übrige Voraussetzungen für die Aufnahme als Studentin oder Student nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/6#abs-3 (3) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Hochschule den Zulassungsbescheid zurück. Ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Hochschule den Zulassungsbescheid zurücknehmen; nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides ausgeschlossen.

Einzelnorm

§ 5 § 7