Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 4 Auswahl
Stand: 02.08.2026
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze in dem betreffenden Studiengang, erfolgt die Auswahl nach den Vorschriften der §§ 5 bis 20.
Einzelnorm