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§ 4 HZV (Brandenburg) — Auswahl

Hochschulzulassungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze in dem betreffenden Studiengang, erfolgt die Auswahl nach den Vorschriften der §§ 5 bis 20.

Einzelnorm