Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 5 Ablauf des Vergabeverfahrens
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/5#abs-1 (1) Zunächst wird im Hauptverfahren über den im Zulassungsantrag gestellten Hauptantrag entschieden. Die danach noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben. Hierbei wird auch über die Hilfsanträge entschieden. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt in keinem der beantragten Studiengänge zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/5#abs-2 (2) Wer in einer oder mehreren nach den §§ 17 bis 20 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/5#abs-3 (3) Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs sowie Auswahl auf Grund der Angehörigkeit zum Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes,
Auswahl der ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind,
Auswahl für ein Zweitstudium,
Auswahl nach dem Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens,
Auswahl nach Wartezeit,
Auswahl innerhalb der Profilquote,
Auswahl nach Härtegesichtspunkten,
Auswahl auf Grund weiterer Quoten in der in den §§ 18 und 20 genannten Reihenfolge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/5#abs-4 (4) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung auf, ob sie im Fall der Zulassung in einem Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder erklärt, dass auf eine Teilnahme an einem Nachrückverfahren verzichtet wird, nimmt am weiteren Verfahren nicht mehr teil.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/5#abs-5 (5) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/5#abs-6 (6) In Nachrückverfahren gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die den Studiengang im Hauptantrag genannt haben. Danach noch verfügbare Plätze werden in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die den Studiengang in einem Hilfsantrag genannt haben. Die Vergabe erfolgt nach der in Absatz 3 Nummer 1 und 2 und 4 bis 8 angegebenen Reihenfolge.
Einzelnorm