Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 15 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Stand: 02.08.2026
Die Studienplätze der Quote nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Die Hochschulen können zu Einzelheiten des Verfahrens und zur Bestimmung des Grads der außergewöhnlichen Härte eine Satzung erlassen.
Einzelnorm