Die Studienplätze der Quote nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Die Hochschulen können zu Einzelheiten des Verfahrens und zur Bestimmung des Grads der außergewöhnlichen Härte eine Satzung erlassen.
Einzelnorm