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§ 15 HZV (Brandenburg) — Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Hochschulzulassungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Studienplätze der Quote nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Die Hochschulen können zu Einzelheiten des Verfahrens und zur Bestimmung des Grads der außergewöhnlichen Härte eine Satzung erlassen.

Einzelnorm