Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 14 Auswahl bei festgestelltem besonderem öffentlichen Bedarf
Stand: 02.08.2026
Die Vorabquote zur Auswahl für eine einen Beruf vorbereitende Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination kommt nur zur Anwendung, wenn die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde den besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht hat.
Einzelnorm