Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

§ 14 Auswahl bei festgestelltem besonderem öffentlichen Bedarf

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Vorabquote zur Auswahl für eine einen Beruf vorbereitende Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination kommt nur zur Anwendung, wenn die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde den besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht hat.

Einzelnorm

§ 13 § 15