Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

§ 16 Auswahl in künstlerischen Studiengängen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

In künstlerischen Studiengängen gemäß § 9 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes kann die Hochschule durch Satzung regeln, dass die Auswahlentscheidung überwiegend oder ausschließlich nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung getroffen wird. Die Satzung legt dabei die Kriterien fest, nach denen das Ergebnis der Eignungsprüfung bei der Ranglistenbildung zu berücksichtigen ist.

Einzelnorm

§ 15 § 17