Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 13 Auswahl nach Wartezeit
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/13#abs-1 (1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung für das angestrebte grundständige Studium gemäß § 9 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/13#abs-2 (2) Für einen angestrebten Masterstudiengang gilt für die Rangfolge Absatz 1 seit dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechend.
Einzelnorm