§ 14 HZV (Brandenburg) — Auswahl bei festgestelltem besonderem öffentlichen Bedarf

Hochschulzulassungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorabquote zur Auswahl für eine einen Beruf vorbereitende Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination kommt nur zur Anwendung, wenn die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde den besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht hat.

Einzelnorm