Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 10 Auswahl von Deutschen nicht gleichgestellten ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern
Stand: 02.08.2026
Besondere Umstände nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes sind in der Regel bei der Auswahl ausländischer und staatenloser Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, angemessen einzubeziehen.
Einzelnorm