Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

§ 10 Auswahl von Deutschen nicht gleichgestellten ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Besondere Umstände nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes sind in der Regel bei der Auswahl ausländischer und staatenloser Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, angemessen einzubeziehen.

Einzelnorm

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