Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 11 Auswahl für ein Zweitstudium
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/11#abs-1 (1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und sich für ein weiteres grundständiges Studium bewirbt (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nur im Rahmen der Quote nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 ausgewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/11#abs-2 (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus der Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage 2.
Einzelnorm