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HZV

§ 11 Auswahl für ein Zweitstudium

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/11#abs-1 (1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und sich für ein weiteres grundständiges Studium bewirbt (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nur im Rahmen der Quote nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 ausgewählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/11#abs-2 (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus der Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage 2.

Einzelnorm

§ 10 § 12