Besondere Umstände nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes sind in der Regel bei der Auswahl ausländischer und staatenloser Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, angemessen einzubeziehen.
Einzelnorm