Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen, soweit nicht die Vergabe im Zentralen Vergabeverfahren erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/1#abs-2 (2) Bei der Vergabe von Studienplätzen nach dieser Verordnung nehmen die Hochschulen die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) nach Artikel 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25) gegen Erstattung der entstehenden Kosten in Anspruch. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Einzelnorm

§ 2