§ 1 HZV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Hochschulzulassungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen, soweit nicht die Vergabe im Zentralen Vergabeverfahren erfolgt.

(2) Bei der Vergabe von Studienplätzen nach dieser Verordnung nehmen die Hochschulen die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) nach Artikel 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25) gegen Erstattung der entstehenden Kosten in Anspruch. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Einzelnorm