Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 2 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/2#abs-1 (1) Der Zulassungsantrag für den gewählten Studiengang muss
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können durch Satzung zulassen, dass mehrere gleichrangige Zulassungsanträge gestellt werden können oder dass im Zulassungsantrag neben dem gewählten Studiengang (Hauptantrag) eine Reihenfolge von weiteren Studiengangswünschen (Hilfsanträge) angegeben werden kann. In diesem Fall legt die Hochschule die Zahl der möglichen Anträge fest. Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium können nur einen Zulassungsantrag und keine Hilfsanträge stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/2#abs-2 (2) Die Hochschulen können durch Satzung regeln, dass Bewerberinnen und Bewerber mit einer vor dem 16. Januar beziehungsweise 16. Juli erworbenen Hochschulzugangsberechtigung bis zum 31. Mai beziehungsweise 30. November den Zulassungsantrag stellen müssen (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1. Die Hochschulen können für die Zulassung zum Masterstudium und für höhere Fachsemester durch Satzung abweichende Termine und Fristen festlegen. Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss für das Sommersemester bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/2#abs-3 (3) Die Hochschulen regeln die Bewerbungsfristen für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber durch Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/2#abs-4 (4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, ohne dass dies nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zugelassen ist, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Antrag entschieden. Anträge, die nach dem Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetz oder nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/2#abs-5 (5) Die Hochschule bestimmt in geeigneter Weise die Form des Zulassungsantrags, der Anträge nach Absatz 4 Satz 2 und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 . Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Hochschule kann vorsehen, dass Anträge ganz oder teilweise in elektronischer Form zu übermitteln sind. In diesem Fall hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Setzt der Zugang zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsfeststellungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/2#abs-6 (6) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Setzt die Studienaufnahme neben dem Schulabschluss oder dem Hochschulabschluss eine weitere Prüfung (Deutsche Sprachprüfung für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber – DSH und vergleichbare Prüfungen) voraus, die nicht unter Absatz 5 Satz 7 fällt, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig. § 9 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/2#abs-7 (7) Im Zulassungsantrag ist anzugeben, ob
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule eine Einschreibung als Studentin oder Student vorliegt,
an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen worden ist oder bereits früher eine Einschreibung vorgelegen hat, gegebenenfalls für welche Zeit.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/2#abs-8 (8) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 oder eine von der Hochschule durch Satzung festgesetzte Bewerbungsfrist versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach den Absätzen 5 bis 7 notwendige Unterlagen oder erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.
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