Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitszeitverordnung

AZV

§ 17 Übergangsvorschriften

Stand: 23.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-azv--2009/17#abs-1 (1) Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Arbeitszeitverordnung anzupassen. Regelungen nach § 15 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-azv--2009/17#abs-2 (2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),

zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).

§ 6 gilt entsprechend.

§ 16a