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§ 17 AZV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Arbeitszeitverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Arbeitszeitverordnung anzupassen. Regelungen nach § 15 bleiben unberührt.

(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),

zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).

§ 6 gilt entsprechend.