(1) Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Arbeitszeitverordnung anzupassen. Regelungen nach § 15 bleiben unberührt.
(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),
zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).
§ 6 gilt entsprechend.