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# § 21 UAG (Brandenburg) — Vernehmung, Fragerecht

Untersuchungsausschussgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zeuginnen und Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen vernommen werden. Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeuginnen und Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(2) Zeuginnen und Zeugen werden zunächst durch die oder den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Mitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese im Sachzusammenhang stehen. Zeuginnen und Zeugen dürfen nur zum Thema des Beweisbeschlusses befragt werden. Die oder der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen.

(3) Den Zeuginnen und Zeugen und ihren Beiständen ist Einsicht in das Protokoll der Vernehmung zu gewähren.

(4) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob die Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach der Bekanntgabe der Möglichkeit zur Einsichtnahme gegenüber der Zeugin oder dem Zeugen gemäß Absatz 3 zwei Wochen verstrichen sind oder die Zeugin oder der Zeuge auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat.

(5) § 54 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 21 UAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/21

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