Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 46 Ruhestand auf Antrag
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/46#abs-1 (1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Antragsaltersgrenze). Abweichend von Satz 1 ist für Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, das vollendete 60. Lebensjahr die Antragsaltersgrenze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/46#abs-2 (2) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 46 LBG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 4 B 5.19Zitiert von 4
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