Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 34 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/34#abs-1 (1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes und nach § 32a wird von der Stelle schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/34#abs-2 (2) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 69 Abs. 5 erteilt worden ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienstbezüge belassen werden. Die für diesen Monat gezahlten Anwärterbezüge sind unter den Voraussetzungen der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu belassen.