Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 69
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2017 – 4 S 1764/16Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 – 4 S 1462/17Beurteilung der Hauptberuflichkeit unterhälftiger Vordienstzeiten beim Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Freiburg, 28.02.2012 – 5 K 1274/11
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 4 S 1892/22Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 – 1 S 1330/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2024 – 4 S 160/24
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 10.12.2024 – 6 K 1582/23
- Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12.07.2024 – 1 GR 24/22Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2020 – 4 S 2611/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/69#abs-1 (1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/69#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/69#abs-3 (3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.