Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 109b Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten
Stand: 30.07.2026
Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst findet § 22 Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung. Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 das vollendete 45. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 109b LBG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2024 – OVG 4 S 27/24Zitiert von 1
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