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LBG

§ 109b Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst findet § 22 Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung. Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 das vollendete 45. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze.

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