Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 83 Übergangsvorschriften

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/83#abs-1 (1) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichen Bauvorschrift, die die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, ist die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachte Richtlinie über Kinderspielplätze anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/83#abs-2 (2) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichen Bauvorschrift, die die Zahl der notwendigen Stellplätze festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, ist die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachte Richtlinie über die notwendigen Stellplätze anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/83#abs-3 (3) Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/83#abs-4 (4) Ändert sich die Rechtslage nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, so hat die Bauaufsichtsbehörde die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Maßnahmen zur Beseitigung eines vor Änderung der Rechtslage geschaffenen Zustands sind unzulässig, wenn dieser nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht untersagt werden könnte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/83#abs-5 (5) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuchs als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/83#abs-6 (6) Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften in aufgrund früherer Fassungen dieses Gesetzes erlassenen Satzungen sind unwirksam, soweit sie nicht mit der geltenden Ermächtigung zu örtlichen Bauvorschriften nach § 81 vereinbar sind. Die Gemeinden sollen unwirksame Festsetzungen durch Satzung aufheben. § 81 Abs. 9 Satz 3 und § 81 Abs. 10 Satz 2 finden keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/83#abs-7 (7) § 69 in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung ist auf alle Baugenehmigungen und Vorbescheide anzuwenden, deren Geltungsdauer am 1. August 2006 noch nicht abgelaufen war.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/83#abs-8 (8) Die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder nehmen die ihnen bisher übertragenen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde weiter wahr. Die kommunalrechtlichen Vorschriften über den Widerruf der Übertragung von Aufgaben sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/83#abs-9 (9) Bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) sind § 51 Abs. 5 Satz 2 sowie § 70 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung der am 16. Juli 2003 verkündeten Brandenburgischen Bauordnung (GVBl. I S. 210) weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/83#abs-10 (10) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.

§ 82 § 84