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BbgBO

§ 57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/57#abs-1 (1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von § 56 auf Antrag des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/57#abs-2 (2) Der Bauherr hat mit dem vollständigen Bauantrag die schriftliche Erklärung des Objektplaners vorzulegen, dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie von Abweichungen nach den §§ 60 und 61 nicht erforderlich ist und das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/57#abs-3 (3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung

der Festsetzungen des Bebauungsplans,

anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/57#abs-4 (4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung binnen eines Monats nach Eingang des Bauantrags.

§ 56 § 58