Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 37 Wasserversorgungsanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/37#abs-1 (1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/37#abs-2 (2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.