Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 37 Wasserversorgungsanlagen

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/37#abs-1 (1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/37#abs-2 (2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

§ 36 § 38