(1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.
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(1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.