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§ 37 BbgBO (Brandenburg) — Wasserversorgungsanlagen

Brandenburgische Bauordnung

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.