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BbgBO

§ 36 Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgungsanlagen

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/36#abs-1 (1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebs- und brandsicher sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/36#abs-2 (2) Die Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach und so ins Freie abzuleiten, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/36#abs-3 (3) Feuerstätten sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume keine Gefahren entstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/36#abs-4 (4) Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten sind so aufzustellen und feste Brennstoffe sind so zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/36#abs-5 (5) Für die Aufstellung ortsfester Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftanlagen, Brennstoffzellen oder anderer Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie für die Ableitung der bei der Wärmeerzeugung entstehenden Gase gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/36#abs-6 (6) Feuerungsanlagen und ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich bescheinigt hat, dass sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 und der für sie geltenden Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes entsprechen.

§ 35 § 37