Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abgeordnetengesetz
AbgG§ 25 Annahme von Leistungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/25#abs-1 (1) Ein Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz geregelten Leistungen annehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/25#abs-2 (2) Leistungen sind Geldzahlungen und die Gewährung geldwerter Vorteile.