Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 25 Annahme von Leistungen

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/25?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Ein Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz geregelten Leistungen annehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/25?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Leistungen sind Geldzahlungen und die Gewährung geldwerter Vorteile.

§ 24 § 25a