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§ 25 AbgG (Brandenburg) — Annahme von Leistungen

Abgeordnetengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz geregelten Leistungen annehmen.

(2) Leistungen sind Geldzahlungen und die Gewährung geldwerter Vorteile.