(1) Ein Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz geregelten Leistungen annehmen.
(2) Leistungen sind Geldzahlungen und die Gewährung geldwerter Vorteile.
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(1) Ein Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz geregelten Leistungen annehmen.
(2) Leistungen sind Geldzahlungen und die Gewährung geldwerter Vorteile.