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# § 2 AbgG (Brandenburg) — Schutz der freien Mandatsausübung

Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) In der Zeit vom Einreichen des Wahlvorschlags bis ein Jahr nach der Beendigung des Mandats sind Kündigungen und Entlassungen nur aus wichtigem Grund zulässig; sie sind unzulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Annahme und Ausübung des Mandats erfolgen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 AbgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/2

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