Gesetze / Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
BüroMKfAusbV§ 7 Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/7#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/7#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ bestehen folgende Vorgaben:
Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, welche Variante nach Satz 1 Nummer 3 gewählt wird. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die Fachaufgaben vom Prüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt worden sind. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag der Abschlussprüfung zuzuleiten. Sie werden nicht bewertet. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus. Ausgehend von der gewählten Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausgehend von der Fachaufgabe, die der Prüfling gewählt hat, entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben: