Gesetze / Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
BüroMKfAusbV§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/8#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| informationstechnisches Büromanagement | mit 25 Prozent, |
| Kundenbeziehungs- prozesse | mit 30 Prozent, |
| Fachaufgabe in der Wahlqualifikation | mit 35 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/8#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/b_romkfausbv--2013/8#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büromanagement“, „Kundenbeziehungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.