Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2
allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 7 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/7#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Ministerium beaufsichtigt die Ausbildung der Personen im Verwaltungsreferendariat. Die von ihm bestimmte Bezirksregierung als Einstellungsbehörde überträgt die Ausbildungsleitung auf eine verbeamtete Person der Ämtergruppe des zweiten Einsteigsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/7#abs-2 (2) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten hat sich die Person im Verwaltungsreferendariat mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen. Es ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige Arbeit zu fördern. Die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen soll durch die Abfassung von Gutachten und Entwürfen für Berichte, Entscheidungen und andere Maßnahmen sowie durch die Teilnahme an Verhandlungen und Dienstbesprechungen geschult werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/7#abs-3 (3) Während der praktischen Ausbildung nimmt die Person im Verwaltungsreferendariat an den zur Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten eingerichteten Arbeitsgemeinschaften sowie an weiteren Lehrgängen nach Maßgabe der Einstellungsbehörde teil. Die Teilnahme geht jedem anderen Dienst vor. Die Arbeitsgemeinschaften werden in der Regel von verbeamteten Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 geleitet. Deren Bestellung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/7#abs-4 (4) In den Arbeitsgemeinschaften fertigt die Person im Verwaltungsreferendariat Aufsichtsarbeiten und hält Aktenvorträge nach Maßgabe des jeweils gültigen Ausbildungsplanes. Während der Ausbildungszeit besteht die Verpflichtung den Unterrichtsstoff aus den Arbeitsgemeinschaften und den Lehrgängen in Eigenarbeit vor- sowie nachzubereiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/7#abs-5 (5) Im Abschlusslehrgang gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 8 sind von der Person im Verwaltungsreferendariat sieben Aufsichtsarbeiten zu fertigen und ein Aktenvortrag zu halten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/7#abs-6 (6) Erscheint die Person im Verwaltungsreferendariat nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder eines Aktenvortrages, ohne hierfür einen ausreichenden Entschuldigungsgrund anführen zu können, so wird die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/7#abs-7 (7) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung nach Absatz 6 entscheidet das Landesprüfungsamt. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. Liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, so ist der Verwaltungsreferendarin oder dem Verwaltungsreferendar Gelegenheit zu geben, die fehlenden Aufsichtsarbeiten und beziehungsweise oder den Aktenvortrag nachzuholen.