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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 6a Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/6a#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Person im Verwaltungsreferendariat im Einzelfall verlängert werden, wenn er wegen
1. einer Erkrankung,
2. des Mutterschutzes,
3. einer Elternzeit,
4. einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder
5. anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/6a#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden. Die Einzelfallentscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 trifft die Einstellungsbehörde.