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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 18 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/18#abs-1 (1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität können ausgesprochen werden:
1. der zu prüfenden Person kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,
2. Prüfungsleistungen, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, können für „ungenügend“ 0 Punkte erklärt werden oder
3. die Staatsprüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen die zu prüfende Person von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist der zu prüfenden Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 findet § 20 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/18#abs-2 (2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Staatsprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/18#abs-3 (3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens der zu prüfenden Person entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen entscheidet das Landesprüfungsamt.