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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2

§ 17 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/17#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erfolgt nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 16. Hiervon kann in begründeten Fällen, insbesondere zur Gewährleistung eines einheitlichen Prüfungsablaufs, abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/17#abs-2 (2) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mindestens einen Punktwert von 5 Punkten erreicht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/17#abs-3 (3) In der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu halten. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten betragen. Die Akten sind der zu prüfenden Person am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/17#abs-4 (4) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf drei der in § 15 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete, die von der vorsitzenden Person ausgewählt werden. An die Stelle eines dieser Fächer kann Staatsrecht und Staatslehre treten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/17#abs-5 (5) Das Prüfungsgespräch dauert für jede zu prüfende Person höchstens eine Stunde. Mehr als vier Personen sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn gleichzeitig mehr als zwei Personen geprüft werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/17#abs-6 (6) Erscheint eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung, so wird die mündliche Prüfung mit der Note ,,ungenügend“ und 0 Punkten bewertet. Die Staatsprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Gleiches gilt im Falle einer nicht ausreichend entschuldigten Verspätung, Unterbrechung oder eines nicht genehmigten Rücktritts von der mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/17#abs-7 (7) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Von einer zu prüfenden Person, die sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/17#abs-8 (8) Bei ausreichender Entschuldigung oder bei Rücktritt mit Genehmigung vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses hat die zu prüfende Person in einem neu zu bestimmenden Termin die mündliche Prüfung zu erbringen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/17#abs-9 (9) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, der mündlichen Prüfung beizuwohnen. Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind.

§ 16 § 18