Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 8 Wert der Ware
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/8#abs-1 (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rechnung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der Statistische Wert (Grenzübergangswert) zu verstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/8#abs-2 (2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis für den Kauf der Ware im Einfuhrgeschäft oder für den Verkauf der Ware im Ausfuhrgeschäft, sofern dieser einerseits alle Vertriebskosten für die Waren
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/8#abs-3 (3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der Bildung des Statistischen Wertes die zollrechtlichen Vorschriften über den Zollwert und seine Feststellung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/8#abs-4 (4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die Bestimmungen des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 228 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/8#abs-5 (5) Als Statistischer Wert gilt
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/8#abs-6 (6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter Beachtung der Absätze 2, 4 und 5 zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/8#abs-7 (7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes vorgesehen ist - für alle mit einem Anmeldeschein angemeldeten Warenpositionen in einer Summe und stets in der geschuldeten Währung anzugeben. Der Statistische Wert ist für jede Warenposition in den Jahren 1999 bis 2001 in Deutscher Mark oder Euro, ab dem Jahr 2002 in Euro anzugeben.