Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 23 Meeresprodukte
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/23#abs-1 (1) „Meeresprodukte“ im Sinne dieser Verordnung sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die sich im Meer befunden haben und von Schiffen noch nicht angelandet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/23#abs-2 (2) Ein Schiff gilt als dem Land angehörig, in dem die Person ansässig ist, die an dem Schiff das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 innehat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/23#abs-3 (3) Bei Warenverkehren von Meeresprodukten werden erfasst:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/23#abs-4 (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt dem Statistischen Bundesamt alle Daten über Exporte von Fischereiprodukten nach Absatz 3, die von deutschen Schiffen in ausländischen Häfen angelandet werden.