Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 30 Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/30#abs-1 (1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:
Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/30#abs-2 (2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1a und in den Sammelanmeldungen nach Absatz 1 Nr. 8, 10, und 14 ist der Monat anzugeben, auf den sie sich beziehen. Die Sammelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 ist außerdem mit "Sammelanmeldung nach AHStatDV" zu kennzeichnen. Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 und 10 darf auch Waren mehrerer Versendungsländer umfassen, wenn für jede Warenposition die Mengen- und Wertangaben nach den statistischen Merkmalen aufgegliedert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/30#abs-3 (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt oder durchgeführt werden, finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 14 und 16 sowie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vorschriften über das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/30#abs-4 (4) Die Anmeldeschwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur Intrahandelsstatistik im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 befreit sind, werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres für die Versendung auf fünfhunderttausend Euro und für den Eingang auf achthunderttausend Euro festgelegt. Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/30#abs-5 (5) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung von Zusammenstellungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zulassen. Diese zulassungspflichtigen Sammelwarennummern sind vorgesehen für die vereinfachte Anmeldung von
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/30#abs-6 (6) Eine Genehmigung zur Verwendung einer zulassungspflichtigen Sammelwarennummer wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Ein- oder Ausführers erteilt. In dem Antrag ist die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Für die Verwendung einer solchen Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen. Die Verwendung zulassungspflichtiger Sammelwarennummern darf untersagt werden, wenn Genehmigungen widerrechtlich verwendet wurden. Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen sowie Warensendungen, die in den Befreiungslisten zur Außenhandelsstatistik beschrieben werden, können unter der dafür vorgesehenen Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. Sie unterliegen keiner Wertgrenze und bedürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundesamtes. Sammelwarennummern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik dürfen nicht genutzt werden für Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist. Die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen.