Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg

ZÜSVBbg

§ 2 Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/2#abs-1 (1) Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch eine dateiführende Stelle in einer Anlagendatei erfasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/2#abs-2 (2) Die dateiführende Stelle und die in der Anlagendatei zu erfassenden Daten werden durch die für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes zuständige oberste Landesbehörde bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

§ 1 § 3