§ 2 ZÜSVBbg (Brandenburg) — Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch eine dateiführende Stelle in einer Anlagendatei erfasst.

(2) Die dateiführende Stelle und die in der Anlagendatei zu erfassenden Daten werden durch die für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes zuständige oberste Landesbehörde bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.