Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg
ZÜSVBbg§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/3#abs-1 (1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss vor Aufnahme der Prüftätigkeit mit der dateiführenden Stelle mindestens für die Dauer der erteilten Befugnis eine Vereinbarung zur Übermittlung der zu erfassenden Daten (§ 2 Abs. 2) abschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/3#abs-2 (2) Soweit die zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen nach den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen hat, die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 in der Anlagendatei zu erfassen sind, ist sie verpflichtet, diese Daten der dateiführenden Stelle nach deren Vorgaben form- und fristgerecht zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/3#abs-3 (3) Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte nach § 2 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung oder andere Personen nach § 2 Absatz 15 der Betriebssicherheitsverordnung gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/3#abs-4 (4) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, die Abstellung der von ihr festgestellten sicherheitserheblichen Mängel unverzüglich nach Ablauf einer von ihr festgelegten, angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung zu kontrollieren. Stellt sie fest, dass sicherheitserhebliche Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, hat sie dies der zuständigen Behörde nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/3#abs-5 (5) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, der nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde im Einzelfall festzulegenden Frist zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/3#abs-6 (6) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, der für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen obersten Landesbehörde zu einem von dieser im Einzelfall festgelegten Termin erforderliche Auskünfte zu Mängelschwerpunkten im Land Brandenburg zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/3#abs-7 (7) Die zugelassene Überwachungsstelle hat ein flächendeckendes Angebot an Prüfleistungen zu gewährleisten. Auftraggeber sind bezogen auf die Prüftätigkeiten, die Geschäftsbedingungen sowie die Termin- und Preisgestaltung gleich zu behandeln.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/3#abs-8 (8) Die mit der Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung anfallenden Aufwendungen sind von der zugelassenen Überwachungsstelle zu tragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%9CSVBbg/3#abs-9 (9) Die Kosten der Erstellung und Führung der Anlagendatei sind anteilig von den zugelassenen Überwachungsstellen zu tragen. Der Kostenanteil, welcher auf die einzelne zugelassene Überwachungsstelle entfällt, bestimmt sich nach dem Verhältnis der von ihr durchgeführten Prüfungen zu allen durchgeführten Prüfungen. Näheres ist in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu regeln.