Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung
ZwrMechMstrV§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/8#abs-1 (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Zweiradmechaniker-Handwerk anwendet. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/8#abs-2 (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/8#abs-3 (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/8#abs-4 (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 180 Minuten zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 360 Minuten an einem Tag darf nicht überschritten werden.
Änderungsverlauf
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23.11.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2021 (BGBl. I 4952)
BGBl. 2021 I S. 4952
BGBl. 2021 I S. 4952
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