Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung
ZwrMechMstrV§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/7#abs-1 (1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/7#abs-2 (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn:
Änderungsverlauf
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23.11.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2021 (BGBl. I 4952)
BGBl. 2021 I S. 4952
BGBl. 2021 I S. 4952
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.