Gesetze / Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung

ZweiradFortbV

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/8#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/8#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus zwei Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ sowie einem situationsbezogenen Fachgespräch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/8#abs-3 (3) Die Aufgabenstellungen in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das gewichtete arithmetische Mittel als Ergebnis des jeweiligen Prüfungsteils zu berechnen. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung einzubeziehen.

§ 7 § 9